Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (agb)
1. Art und Umfang der Leistung
Die Firma CERI GmbH verpflichtet sich, die vertrag zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die Firma CERI GmbH Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit vereinbart. Ist der Zugang zu den Räumlichkeiten wegen Betriebsferien, -Urlaub, Rosenmontag oder aus anderen Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, für die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht gewährleistet, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu informieren. Bei einer regelmäßigen Reinigung von höchstens zweimal wöchentlich gilt folgender Zusatz: In den Wochen an denen mindestens ein Reinigungstag auf einen Feiertag oder Brückentag fällt. Verschiebung der Reinigung auf einen anderen Wochentag angeboten. Wünscht der Auftraggeber keine Verschiebung der Reinigung, wird der Ausfall mit einem halben Reinigungstag gutgeschrieben. Diese Regelung wird auch bei Betriebsferien oder anderen betrieblichen veranlassten Schließungen angewandt.
2. Reinigungspersonal
Die Firma CERI GmbH stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes Personal eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt die Firma CERI GmbH. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Firma CERI GmbH überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Fa. CERI GmbH. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, die nicht von der Firma CERI GmbH eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder. Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € zu zahlen. Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden nur gegen gesonderter Vergütung ausgeführt.
3.Reinigungsmittel und Geräte
Die Firma CERI GmbH stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Wir legen großen Wert auf Nachhaltigkeit, indem wir umweltfreundliche Reinigungsmittel verwenden und ressourcenschonend arbeiten. Unser Mitarbeiter sind entsprechend geschult. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mittel zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o. ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
4. Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Personal der Firma CERI GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Firma CERI GmbH sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
5. Gewährleistung/Auftragserfüllung
Die Werkleistungen der Firma CERI GmbH gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Im Falle einer nicht vertragsmäßigen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift § 2891 Abs. 2 BGB der Firma CERI GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme- ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Firma CERI GmbH. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigte Mängel beanstandet, so ist die Firma CERI GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Firma CERI GmbH weitergeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
6. Schlüssel – und Notfallvorschriften
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma CERI GmbH herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma CERI GmbH im Rahmen der Ziffer 11.
7. Ausführung durch andere Unternehmen
Die Firma CERI GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen andere Unternehmen zu bedienen.
8. Reinigungsunterbrechung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höhere Gewalt kann die Firma CERI GmbH den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckmäßig umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma CERI GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
9. Nichtzahlung des Entgeltes
Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die Firma CERI GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Firma CERI GmbH bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass die Firma CERI GmbH durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.
10. Rechtsnachfolge
Bei Tode des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma CERI GmbH wird der Vertrag nicht berührt.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet die Firma CERI GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma CERI GmbH in Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet die Firma CERI GmbH auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt der Firma CERI GmbH ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungssummen entspricht:
€ 2.000.000,- für Personenschäden
€ 1.000.000,- für Sachschäden je Schadensfall
€ 100.000,- für Schlüsselschäden je Schadensfall
€ 1.000.000,- für Tätigkeitsschäden
Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folgende alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma CERI GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z. B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o. ä.
12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen spätestens bei Beendigung der Zusammenarbeit.
13. Aufmaß und Preise
Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend dem Leistungsverzeichnis auszuweisen. Die Flächenermittlungen werden anhand der Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger- Handwerks ermittelt. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss Beanstandungen schriftlich abgegeben werden. Bei Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen und die Änderungen bekannt zu geben. Sie gelten von Vertragsbeginn. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und der Reinigungshäufigkeit sind dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistung unmöglich machen oder stark behindern. Die Flächen und Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten rechtsverbindlich.
14. Zahlungsbedingungen des Entgeltes/Verzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma CERI GmbH seine Leistung jeweils zu letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Die Firma CERI GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftragsgebers Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden anzurechnen, wenn die Firma CERI GmbH den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma CERI GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt nur dann als erfolgt, wenn die Firma CERI GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma CERI GmbH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß §288 BGB zu berechnen. Sollten der Firma CERI GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellten, oder sich dieser der Firma CERI GmbH gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma CERI GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma CERI GmbH berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort zu berechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
15. Gewährleistung nach Auftragsende
Die Firma CERI übernimmt die Reinigungsarbeiten gemäß Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten und deren vollständiger Erfüllung sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Die Fa. CERI haftet somit nicht für Mängel oder Schäden, die nach Beendigung der Reinigungsarbeiten auftreten. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die Reinigungsleistungen auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs in Anspruch genommen hat und nach Abschluss der Arbeiten keine weiteren Ansprüche hinsichtlich der durchgeführten Reinigungsarbeiten oder entstandener Schäden geltend macht.
16. Preisänderung
Die Firma CERI GmbH kann eine Preisänderung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
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Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten als Gesamtpreis werden 90 % vereinbart
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Ergeben sich nach Abschluß dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen ( z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Firma CERI GmbH geändert werden.
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Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
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Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
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Eine allgemeine Preisanpassung kann aufgrund steigender Rohstoffpreise und/oder Kosten für den Transport, Verwaltung, Versicherungen e. ä. einmal pro Vertragsjahr vereinbart werden.
17. Vertragsbeginn, Dauer oder Vertragskündigung
Dieser Vertrag tritt ab dem vereinbarten Zeitpunkt im Werkvertag, per Mail oder mündlich und läuft auf ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Dauer. Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.03., 30.06.,030.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftliche gekündigt werden. Andere vereinbarten Kündigungszeiten sind ebenfalls gültig und vertraglich zu vereinbaren. Falls gesetzliche Änderungen eintreten, die das Vertragsverhältnis inhaltlich wesentlich verändern, kann der Vertrag innerhalb von 4 Wochen vom Auftragsnehmer gekündigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
18. Vertragswirksamkeit/ Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist der Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundgesetzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
19. Datenspeicherung
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig, beim Auftragnehmer gespeichert werden.
20. Sonstige Bestimmungen
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Sollte der Auftraggeber doch die Mitarbeiter vom Auftragnehmer abwerben, ist eine Strafe in Höhe von 2.500,- € zu zahlen.
21. Verbraucherschlichtungsverfahren
Die Firma CERI GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz teilzunehmen.
22. Gerichtsstand